Satzung
Stand der Satzung nach der Jahreshauptversammlung am 09.02.1996
Angfurten, den 11.02.1996, Schriftführer: B. Breidenbach
  • aktualisiert (nach Änderung im Vereinsregister): 27.04.2005, Schriftführer: A. Menges
  • aktualisiert (nach Änderung im Vereinsregister): 31.08.2017, Schriftführer: A. Menges
  • aktualisiert (nach Abstimmung in Mitgliederversammlung): 06.08.2022, Schriftführer: A. Menges

Satzung der Dorfgemeinschaft Angfurten e. V.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen “Dorfgemeinschaft Angfurten e. V.”. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Angfurten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist

a) die Förderung des Gemeinschaftssinns im Dorf und die Pflege des ursprünglichen Brauchtums,

b) die Herstellung und Pflege von gemeinschaftlichen Anlagen wie Spielplatz, Dorfhaus, Backes, Dorfteich, Anlegung Obsthöfen, usw.,

c) die Verschönerung des Landschaftsbildes in Verbindung mit der Förderung des Umweltschutzes.

d) Altenhilfe und Hilfestellung in Problemsituationen, Kinderbetreuung und Förderung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wiehl unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der übernommene Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Ortschaft Angfurten Verwendung findet.

9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

10. Jeder Beschluss über die Änderung dieser Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vor Eintragung im Registergericht vorzulegen.

III. Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, bzw. geschäftsfähige in Angfurten wohnende Person werden, der nicht die Ehrenrechte entzogen wurden.

Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, Anschrift, Unterschrift und das Eintrittsdatum enthalten. Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen Wahl- und Stimmrecht.

2. Darüber hinaus können auf Antragstellung

a) Ehrenmitgliedschaften verliehen werden,

b) Kinder eines Mitgliedes zu 1. bis zu deren Volljährigkeit (18 Jahre), bzw. Geschäftsfähigkeit beitragsfrei aufgenommen werden.

Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht.

Ansonsten gilt: Die Mitgliedschaften zu 2. erhalten kein Stimm- und Wahlrecht.

3. Über die Anträge zu 1. und 2. entscheidet der Vorstand. Mit Antragstellung wird die Satzung anerkannt.

IV Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tode,

b) durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher Kündigung,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,
- wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug gerät und auch binnen drei Wochen nach der Mahnung nicht gezahlt hat und der Vorstand über den Ausschluss entschieden hat,
- wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt und der Vorstand über den Ausschluss entschieden hat,

d) mit der Volljährigkeit eines aufgenommenen Kindes

e) mit Abmeldung des Wohnsitzes in Angfurten.

zu d) Die wegen Volljährigkeit beendete Mitgliedschaft des Betroffenen lebt durch neue Antragstellung in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft mit Stimm- und Wahlrecht wieder auf.

zu e) Die wegen Abmeldung des Wohnsitzes in Angfurten erloschene Mitgliedschaft kann durch Antragstellung in eine so genannte Treuemitgliedschaft umgewandelt werden. Ein Treuemitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht.

Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

V. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern und Treuemitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung der Mitgliederversammlung bestimmt.

VI. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Kassenprüfer.

VII. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

a) Vorsitzenden,

b) 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

c) 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

d) Schriftführer

e) Kassierer

f) vier Beisitzenden.

2. Eine Mitgliedschaft im Vorstand ist erst mit Beginn der Volljährigkeit (18 Jahre) möglich.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter auch einer der Vorsitzenden, vertreten.

VIII. Die Zuständigkeiten des Vorstandes


Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Vorstandsämter. Er ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) Führung der Kassenbücher,

d) Erstellung eines Jahresberichtes,

e) Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern,

f) Aufsicht über etwa zu erstellende dörfliche (gemeinschaftliche) Anlagen.

IX. Amtsdauer des Vorstandes


1. Der Vorstand wird – mit Ausnahme der Wahl in der Gründerversammlung – von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt insgesamt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

2. Der Vorstand kann in seiner Gesamtheit, vor Ablauf seiner Amtszeit von der beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abberufen werden. Dasselbe gilt auch für jedes Einzelmitglied des Vorstandes.

X. Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich (unter Einhaltung von einer Frist von drei Tagen) einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine neue Abstimmung erforderlich.

2. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, was von den Anwesenden zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll

Ort und Zeit,
Namen der Teilnehmer,
gefasste Beschlüsse,
Abstimmungsergebnisse

enthalten.

XI Kassenprüfer

Zu Kassenprüfern wird jährlich eine Person für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, so dass immer zwei Kassenprüfer bestellt sind. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, können aber Mitglied sein. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung zu berichten.

XII. Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstandes,

2. Wahl und Abberufung des Vorstandes.

3. Beschluss über Satzungsänderungen.

4. Anhörung über weitere Ziele des Vereins.

Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen an der dörflichen Bekanntmachungstafel, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Weiterhin wird die Einladung unter Einhaltung der selben Frist in schriftlicher Form an jeden Haushalt in Angfurten verteilt.

XIII. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Versammlungsleiter für die Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender oder ein anders Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, jedoch ist auf Antrag nur eines Mitgliedes eine geheime Wahl abzuhalten.

3. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und Presse zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von XVI.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer acht.

6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat ein Kandidat die Mehrheit nicht erreicht, muss in der Versammlung neu gewählt werden.

7. Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

XIV. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Tagesordnungspunkte beantragen.

Über zusätzliche Anträge in der Mitgliederversammlung beschließt diese mit einfacher Stimmenmehrheit.

XV. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem drittel der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

XVI. Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei dritteln beschlossen werden. Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind gem. VII zu wählen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

XVII. Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder, Gäste oder Helfer bei der Benutzung gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen oder bei Veranstaltungen erleiden. Die Haftung des Vereins aus § 31 BGB wird hiermit nicht ausgeschlossen.

XVIII. Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung am 19.05.1995, 20.00 Uhr beschlossen.

Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Rechtskraft ist allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

gez. Uwe Koch,
gez. Uwe Balzer,
gez. Klaus Benninghoff,
gez. Wolfgang Koch,
gez. Peter Mason,
gez. Werner Kollwig
gez. S. Haertel,
gez. Brigitte Breidenbach,
gez. Renate Uhde-Bartmann.